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   OLG Frankfurt, 26.07.2013 - 15 U 105/13   

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https://dejure.org/2013,48908
OLG Frankfurt, 26.07.2013 - 15 U 105/13 (https://dejure.org/2013,48908)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.07.2013 - 15 U 105/13 (https://dejure.org/2013,48908)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Juli 2013 - 15 U 105/13 (https://dejure.org/2013,48908)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung: organisatorische Vorkehrungen des Anwalts für das Faxen der Berufungsschrift

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung: organisatorische Vorkehrungen des Anwalts für das Faxen der Berufungsschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85; ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.04.2007 - III ZB 85/06

    Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei Erteilung einer Anweisung zur Wahrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2013 - 15 U 105/13
    Betrifft die Anweisung einen wichtigen Vorgang wie etwa die Einreichung eines fristgebundenen Schriftsatzes und wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anordnung in Vergessenheit gerät und die Frist dadurch versäumt wird (BGH, a.a.O.; NJW-RR 2012, 1737; NJW 2012, 428; NJW-RR 2007, 1430).

    Unabhängig davon, ob die Anweisung mündlich oder schriftlich erteilt war, war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im vorliegenden Fall deshalb zu weiteren organisatorischen Vorkehrungen verpflichtet, weil er seiner Mitarbeiterin nicht zugleich die unmissverständliche Weisung erteilt hatte, den von ihr zu erledigenden Vorgang, d. h. das Faxen der Berufungsschrift, sofort auszuführen, und zwar vor allen anderen Aufgaben (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2013, 699; NJW-RR 2013, 179; NJW-RR 2007, 1430; Beschluss vom 2. April 2008, XII ZB 190/07).

    Das war hier nicht der Fall, weil der Prozessbevollmächtigte seiner Mitarbeiterin B einen zeitlichen Spielraum von mehreren Stunden zur Erledigung ließ, so dass die Gefahr bestand, dass der Auftrag im Drange der sonstigen Geschäfte vergessen wird (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1430).

  • BGH, 22.01.2013 - VIII ZB 46/12

    Versäumung der Berufungsfrist bei fehlerhafter oder unzureichender Bezeichnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2013 - 15 U 105/13
    6 Allerdings trifft den Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle einer Fristversäumung grundsätzlich kein Verschulden, wenn er einer bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte; er ist dann regelmäßig auch nicht gehalten, die Ausführung der erteilten Anweisung zu kontrollieren (vgl. BGH-NJW-RR 2013, 699 mit weiteren Nachweisen).

    Unabhängig davon, ob die Anweisung mündlich oder schriftlich erteilt war, war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im vorliegenden Fall deshalb zu weiteren organisatorischen Vorkehrungen verpflichtet, weil er seiner Mitarbeiterin nicht zugleich die unmissverständliche Weisung erteilt hatte, den von ihr zu erledigenden Vorgang, d. h. das Faxen der Berufungsschrift, sofort auszuführen, und zwar vor allen anderen Aufgaben (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2013, 699; NJW-RR 2013, 179; NJW-RR 2007, 1430; Beschluss vom 2. April 2008, XII ZB 190/07).

  • BGH, 15.05.2012 - VI ZB 27/11

    Berufungsverfahren: Anwaltliches Organisationsverschulden bei Versäumung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2013 - 15 U 105/13
    Unabhängig davon, ob die Anweisung mündlich oder schriftlich erteilt war, war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im vorliegenden Fall deshalb zu weiteren organisatorischen Vorkehrungen verpflichtet, weil er seiner Mitarbeiterin nicht zugleich die unmissverständliche Weisung erteilt hatte, den von ihr zu erledigenden Vorgang, d. h. das Faxen der Berufungsschrift, sofort auszuführen, und zwar vor allen anderen Aufgaben (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2013, 699; NJW-RR 2013, 179; NJW-RR 2007, 1430; Beschluss vom 2. April 2008, XII ZB 190/07).
  • BGH, 28.03.2012 - IV ZB 5/12

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist: Verstoß einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2013 - 15 U 105/13
    Es gibt zwar keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ansonsten zuverlässige Angestellte sich durch private Unterhaltungen von der Erledigung durch Einzelanweisung erteilter Aufträge abhalten lassen (BGH NJW-RR 2012, 1268).
  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 190/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verletzung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2013 - 15 U 105/13
    Unabhängig davon, ob die Anweisung mündlich oder schriftlich erteilt war, war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im vorliegenden Fall deshalb zu weiteren organisatorischen Vorkehrungen verpflichtet, weil er seiner Mitarbeiterin nicht zugleich die unmissverständliche Weisung erteilt hatte, den von ihr zu erledigenden Vorgang, d. h. das Faxen der Berufungsschrift, sofort auszuführen, und zwar vor allen anderen Aufgaben (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2013, 699; NJW-RR 2013, 179; NJW-RR 2007, 1430; Beschluss vom 2. April 2008, XII ZB 190/07).
  • OLG Stuttgart, 15.07.2015 - 2 U 39/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Eigene

    Dafür reicht eine bloße mündliche Anweisung nicht aus (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Juli 2013 - 15 U 105/13, bei juris Rz. 6, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZA 26/13, bei juris Rz. 8; a.A. Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 20. März 2015 - 11 U 245/14, bei juris; n. rkr., jetzt BGH - X ZR 155/15).
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